Pflegelücke decken
Was die Pflegekasse zahlt

Was die Pflegekasse zahlt, Leistungen 2025 im Überblick

Pflegegeld, Pflegesachleistung, Heimzuschuss und Entlastungsbetrag: ein klarer Überblick, was Ihnen je Pflegegrad zusteht.

Älteres Paar sieht am Küchentisch gemeinsam eine Übersicht der Pflegeleistungen durch

Die gesetzliche Pflegeversicherung kennt mehrere Leistungsarten. Welche davon greift, hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob die Pflege zu Hause oder im Heim stattfindet. Die folgenden Beträge gelten seit der Erhöhung um 4,5 Prozent zum 01.01.2025 (BMG, Stand 22.07.2025).

347 € / Monat
Pflegegeld Pflegegrad 2
BMG, Stand 22.07.2025
990 € / Monat
Pflegegeld Pflegegrad 5
BMG, Stand 22.07.2025
2.096 € / Monat
Zuschuss vollstationär, Pflegegrad 5
BMG, Stand 22.07.2025
131 € / Monat
Entlastungsbetrag (alle Grade)
BMG, Stand 22.07.2025
Mehrere Hände um ein Tablet auf einem warmen Eichentisch, gemeinsame Planung von Pflegeleistungen
Welche Leistung passt zu Ihnen

Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombination, was ist sinnvoll?

Die Pflegekasse zahlt nicht „eine" Leistung, sondern bietet einen Werkzeugkasten: Pflegegeld für Angehörige, Pflegesachleistung für den Pflegedienst, Kombinationsleistung für beides, dazu Entlastungsbetrag und Verhinderungsbetrag.

Welcher Mix am besten zu Ihrem Alltag passt, lässt sich rechnen, und genau das machen wir mit Ihnen gemeinsam.

Bis 990 €
Entlastungsbetrag pro Jahr (alle Pflegegrade)

Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen

Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause privat organisiert wird, etwa durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es nach eigenem Ermessen weitergeben kann.

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Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 reicht es von 347 € bis 990 € im Monat (Pflegegrad 5).

Pflegesachleistung, wenn ein Pflegedienst kommt

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse über die Pflegesachleistung ab. Sie ist höher als das Pflegegeld, weil professionelle Pflege teurer ist.

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Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich auch kombinieren (Kombinationsleistung), etwa wenn ein Teil der Pflege durch Angehörige und ein Teil durch einen Dienst erfolgt.

Vollstationäre Pflege und Entlastungsbetrag

Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse einen festen Zuschuss zwischen 131 € (Pflegegrad 1) und 2.096 € (Pflegegrad 5). Dieser deckt jedoch nur einen Teil der Heimkosten.

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Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht in allen Pflegegraden zur Verfügung und ist zweckgebunden, etwa für Betreuungsangebote, Tagespflege oder eine Haushaltshilfe.

Neben diesen Leistungen gibt es weitere Ansprüche wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen. Welche für Sie infrage kommen, klären wir gern im Gespräch.

Aufgeschlagenes Notizbuch und warmes Licht, Sinnbild für ruhige Vorsorgeplanung
Klaus versichert

„Die Pflegekasse ist eine Teilkasko. Was sie zahlt, ist transparent geregelt, was darüber hinaus anfällt, planen wir gemeinsam."

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2025 je Pflegegrad?

Das Pflegegeld beträgt 2025 monatlich: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 €. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld (BMG, Stand 22.07.2025).

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder andere private Personen pflegen. Die Pflegesachleistung greift, wenn ein professioneller Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag von 131 € verwenden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Angebote eingesetzt werden, etwa Tagespflege, Betreuungsgruppen, Kurzzeitpflege oder eine anerkannte Haushaltshilfe. Eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.

Zahlt die Pflegekasse die kompletten Heimkosten?

Nein. Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege nur einen festen Zuschuss je Pflegegrad. Die Differenz zu den tatsächlichen Heimkosten, der Eigenanteil, bleibt privat zu tragen und bildet die Pflegelücke.

Wir sind an Ihrer Seite

Sie möchten wissen, was diese Leistungen in Ihrer konkreten Situation bedeuten? Wir rechnen es mit Ihnen durch.

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